Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Aufsicht über den Strafvollzug

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.
  3. Absatz 3,Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu berichten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,)

Schlagworte

Verwaltungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40203089