Absatz eins,Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Paragraph 14, Absatz 6,) Übermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, vorzunehmen.