Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders
    1. Ziffer eins
      die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, insbesondere
      1. Litera a
        zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie
      2. Litera b
        zur Aus- und Fortbildung;
    3. Ziffer 3
      die Vertretung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
    4. Ziffer 4
      die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren;
    5. Ziffer 5
      die Bereitstellung eines elektronischen Verzeichnisses der in die Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Rechtsanwälte („elektronisches Rechtsanwaltsverzeichnis“) sowie die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das im Rahmen des elektronischen Rechtsanwaltsverzeichnisses geführt werden kann und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind; die Verzeichnisse müssen über die Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags allgemein zugänglich sein;
    6. Ziffer 6
      die Erlassung der Satzung für die auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit; Paragraph 27, Absatz 6 und Paragraph 37, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden;
    7. Ziffer 7
      die Erhebung personenbezogener Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sowie die Erfassung und Bereitstellung dieser Daten in einer Datenbank und deren Verwendung für die Zwecke der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern;
    8. Ziffer 8
      die Führung eines „Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte“ für die Registrierung von nach den Bestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes errichteten Patientenverfügungen und die Regelung der Voraussetzungen für die Registrierung und die allfällige Speicherung solcher Patientenverfügungen auf Verlangen der Partei sowie den Zugang zu und die Löschung von registrierten Daten einschließlich der Festlegung der zur Deckung des damit verbundenen Aufwands notwendigen Gebühren;
    9. Ziffer 9
      die Führung eines „Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte“ für die Registrierung von letztwilligen Verfügungen und ihres Verwahrungsorts durch einen Rechtsanwalt und die Regelung der Voraussetzungen für die Registrierung auf Verlangen der Partei sowie den Zugang und die Löschung von registrierten Daten einschließlich der Festlegung der zur Deckung des damit verbundenen Aufwands notwendigen Gebühren.
  2. Absatz eins aBei Datenverarbeitungen zur Führung des Archivs nach Absatz eins, Ziffer 4 und der Register nach Absatz eins, Ziffer 8 und 9 richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, erlassenen Richtlinien, im Fall des Archivs nach Absatz eins, Ziffer 4, ferner nach den Vorschriften des Paragraph 91 c, GOG. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, soweit nicht in den im ersten Satz angeführten Vorschriften eine Zuständigkeit des einzelnen Rechtsanwalts angeordnet ist.
  3. Absatz 2Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.
  4. Absatz 3Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen, und zwar die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, die Verhandlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Führung von Treuhandbüchern.
  5. Absatz 4Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann den Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die der Erfüllung der dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.
  6. Absatz 5Die Rechtsanwaltskammern haben dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag die von ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zulässigerweise ermittelten und verarbeiteten Daten zur Verfügung zu stellen, soweit der Österreichische Rechtsanwaltskammertag diese zur Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen oder nach Absatz 3, zur Wahrnehmung übertragenen Aufgaben benötigt. Sobald die übermittelten Daten nicht mehr zur Erfüllung einer dieser Aufgaben benötigt werden, hat sie der Österreichische Rechtsanwaltskammertag zu löschen oder zu vernichten.
  7. Absatz 6Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags notwendig ist.

Anmerkung

ÜR: Artikel 10,, BGBl. römisch eins Nr. 141/2009; Artikel 11, Paragraph 15,, BGBl. römisch eins Nr. 141/2009; Artikel 11, Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,

EG/EU: Artikel 9,, BGBl. römisch eins Nr. 10/2017; Artikel 115, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Schlagworte

Ausbildung, Inland, Gesetzesentwurf, Umlagesystem, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40203059