Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, Gewährung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene, oder Sozialen Diensten und Mitwirkung an der Adoption zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
- Ziffer einsName, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
- Ziffer 2Art, Umfang und Ergebnisse der Gefährdungsabklärung;
- Ziffer 3Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste.