Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mittheilungen aus seinen Acten zu machen hat, ist er den Betheiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.
  2. Absatz 2,Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht nach seinen Möglichkeiten zu beobachten.
  3. Absatz 3,Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit im Sinn des Absatz eins, Dieses Recht darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
  4. Absatz 3 a,Soweit dies das Recht des Notars auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Paragraph eins, DSG berufen.
  5. Absatz 4,Bei Vorliegen eines der in Paragraph 36 a, Absatz eins, angeführten Geschäfte hat der Notar dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den im Paragraph 36 c, Absatz eins, zweiter Satz genannten Voraussetzungen.
  6. Absatz 5,Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) gemäß Paragraphen 36 b und 36 c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Notar keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch sechs,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,; Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,; Artikel 115, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,.

Schlagworte

Bildträger, Tonträger, Akt, Mitteilung, Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40203009