Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

30.11.2021

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Datenverarbeitungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen dürfen als gemeinsam Verantwortliche in einer Datenverarbeitung zum Zweck der Bewertung von wahrscheinlichen Gefährdungen sowie zum Erkennen von Zusammenhängen und Strukturen mittels operativer oder strategischer Analyse
    1. Ziffer eins
      zu einer Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        frühere Namen,
      3. Litera c
        Aliasdaten,
      4. Litera d
        Anschrift/Aufenthalt,
      5. Litera e
        Rechtsform/-status,
      6. Litera f
        sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen und
      7. Litera g
        Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen,
    2. Ziffer 2
      zu Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        frühere Namen,
      3. Litera c
        Aliasdaten,
      4. Litera d
        Namen der Eltern,
      5. Litera e
        Geschlecht,
      6. Litera f
        Geburtsdatum und Ort,
      7. Litera g
        Staatsangehörigkeit,
      8. Litera h
        Wohnanschrift/Aufenthalt,
      9. Litera i
        Dokumentendaten,
      10. Litera j
        Beruf, Qualifikation und Funktion/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,
      11. Litera k
        Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung maßgeblich sind,
      12. Litera l
        sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie Waffen einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen,
      13. Litera m
        Lichtbild und sonstige zur Personenbeschreibung erforderliche Daten,
      14. Litera n
        erkennungsdienstliche Daten und
      15. Litera o
        Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen,
    3. Ziffer 3
      zu Verdächtigen eines verfassungsgefährdenden Angriffs die Datenarten nach Ziffer 2, a) bis o),
    4. Ziffer 4
      zu Kontakt- oder Begleitpersonen, die unmittelbar und nicht nur zufällig mit einer Gruppierung nach Ziffer eins,, Betroffenen nach Ziffer 2, oder Verdächtigen nach Ziffer 3, in Verbindung stehen und bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie für die Erfüllung der Aufgabe relevante Informationen beschafft werden können, die Datenarten nach Ziffer 2, a) bis m) bis zur möglichst rasch vorzunehmenden Klärung der Beziehung zu diesen Personen,
    5. Ziffer 5
      zu Informanten und sonstigen Auskunftspersonen die Datenarten nach Ziffer 2, a) bis j)
    sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten gemeinsam verarbeiten, die gemäß Paragraphen 10, oder 11 oder auf Grundlage des SPG oder der StPO ermittelt und verarbeitet wurden. Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 48, DSG aus.
  2. Absatz 2,Die Daten sind vor der Verarbeitung in der Datenverarbeitung auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung von Falschinformationen mit der Kennzeichnung „unrichtig“ ist zur Erfüllung des Zwecks (Absatz eins,) erforderlich. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes sind die Daten durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Daten nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d und Ziffer 2, Litera a bis i darf jeder Verantwortliche vornehmen. Hievon ist jener Verantwortliche, der die Daten ursprünglich verarbeitet hat, zu informieren.
  3. Absatz 3,Daten sind nach Maßgabe des Paragraph 13, zu löschen. Daten zu Verdächtigen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und damit in Zusammenhang stehenden Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind längstens nach fünf Jahren, Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, längstens nach drei Jahren zu löschen. Daten zu Kontakt- und Begleitpersonen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind jedenfalls zu löschen, wenn keine Gründe für die Annahme mehr vorliegen, dass über sie für die Erfüllung der Aufgabe relevante Informationen beschafft werden können.
  4. Absatz 4,Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an verfassungsmäßige Einrichtungen nach Maßgabe des Paragraph 8 und darüber hinaus an Dienststellen inländischer Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PolKG) sowie Organe der Europäischen Union oder Vereinten Nationen entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zulässig.
  5. Absatz 5,Bei der Datenverarbeitung nach Absatz eins, obliegt jedem gemeinsam Verantwortlichen (Paragraph 47, DSG) die Erfüllung von Pflichten nach den Paragraphen 42 bis 45 DSG nur hinsichtlich der von ihm ursprünglich verarbeiteten Daten. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach den Paragraphen 43 bis 45 DSG gegenüber einem unzuständigen gemeinsam Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu verweisen, sofern nicht ein Fall des Paragraph 43, Absatz 4, DSG vorliegt.
  6. Absatz 6,Die Kontrolle der Datenanwendung nach Absatz eins, obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten nach Maßgabe des Paragraph 91 c, Absatz 2, SPG sowie Paragraph 15, Absatz eins,
  7. Absatz 7,Darüber hinaus ist das Bundesamt nach Maßgabe des Paragraph 54 b, SPG ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen, die Informationen zur Erfüllung der Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,), des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,), zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen (Paragraph 21, Absatz eins, SPG) weitergeben, zu verarbeiten.

Schlagworte

Kommunikationsmittel, Einreiseberechtigung, Kontaktperson

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40203002