Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben beim Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 39, DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das von Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, geschützte Recht nicht zulässig. Paragraph 157, Absatz 2, StPO gilt sinngemäß.