Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

30.11.2021

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

3. Hauptstück
Verarbeiten personenbezogener Daten auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Allgemeines

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben beim Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 39, DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das von Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, geschützte Recht nicht zulässig. Paragraph 157, Absatz 2, StPO gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
  4. Absatz 4,Die Unterrichtungspflicht des Paragraph 45, Absatz 4, DSG gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Information einem der in Paragraph 43, Absatz 4, DSG genannten Zwecke zuwiderliefe.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40203000