Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Internationaler und unionsrechtlicher Datenverkehr

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der gemäß Paragraph 35, verarbeiteten personenbezogenen Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (Paragraph 36,) und dem Zentralen Fremdenregister (Paragraph 26, BFA-VG) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.
  3. Absatz 3,Die nationale Kontaktstelle (Paragraph 6,) ist ermächtigt, gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 BFA-VG verarbeitete Daten von Fremden auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften an andere nationale Kontaktstellen zu übermitteln sowie entsprechende Daten von anderen nationalen Kontaktstellen zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einzelfall auf begründete Anfrage eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, diesem gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 BFA-VG verarbeitete Daten unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zu übermitteln. In Fällen des Artikel 27, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie hat die Übermittlung binnen zwei Monaten zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40202978