Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
BG
Paragraph 37 a
25.05.2018
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Gerichte sind nur insoweit zur Amtshilfe durch Übermittlung von Gerichtsakten oder von Teilen dieser an Verwaltungsbehörden verpflichtet, als die Übermittlung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht und ihr nicht im konkreten Fall besondere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die ersuchende Behörde hat die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung anzuführen.
1. ÜR: Artikel 114,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
2. EG/EU: Artikel 115, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
07.06.2018
10001697
NOR40202970