Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 a,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Datenübermittlung ohne Ersuchen

Paragraph 59 a,

Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit

  1. Ziffer eins
    die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
  2. Ziffer 2
    eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
  3. Ziffer 3
    auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
    1. Litera a
      ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
    2. Litera b
      ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
    3. Litera c
      eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40202944