Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Datenübermittlung ohne Ersuchen
§ 59a.Paragraph 59 a,
Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.