Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag einen Pyrotechnik-Ausweis für eine oder mehrere der betreffenden Kategorien auszustellen, wenn der Antragsteller
- Ziffer einsdas nach Paragraph 15, erforderliche Lebensjahr vollendet hat,
- Ziffer 2im Falle des Nachweises von Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 verlässlich ist (Paragraph 16,) und
- Ziffer 3Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 5 für die beantragte Kategorie nachweist.
Der Antrag ist abzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vorliegt.