Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen, zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Eine Beauftragung gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder von der Bundesanstalt bereitgestellte personenbezogene und unternehmensbezogene Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen und nicht unternehmensbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit der Bundesanstalt.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz eins, zu Erhebungen herangezogenen Personen und Einrichtungen gelten als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40202892