(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Abs. 1 und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen und unternehmensbezogen zu führen:Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Absatz eins und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen und unternehmensbezogen zu führen:
Identifikationsmerkmale der Betriebe und Arbeitsstätten und Zugehörigkeit zum Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
Adressmerkmale der Betriebe, Arbeitsstätten und der sonstigen statistischen Einheiten;
Systematikmerkmale (zB ÖNACE-Code);
Beschäftigtendaten der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
Beschäftigtendaten der Betriebe und Arbeitsstätten;
Umsatz und Einkunftsquellen der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
Einheitentyp (zB Unternehmen, Betrieb, Arbeitsstätte);
Sonstige Schichtungsmerkmale für Stichprobenziehungen;
Referenzmerkmale zu den für die statistischen Zwecke verwendeten Datenquellen;
Versand- und Auskunftsmerkmale.