Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Register der statistischen Einheiten

Paragraph 25 a,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Absatz eins und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen und unternehmensbezogen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsmerkmale der Betriebe und Arbeitsstätten und Zugehörigkeit zum Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    2. Ziffer 2
      Adressmerkmale der Betriebe, Arbeitsstätten und der sonstigen statistischen Einheiten;
    3. Ziffer 3
      Systematikmerkmale (zB ÖNACE-Code);
    4. Ziffer 4
      Beschäftigtendaten der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    5. Ziffer 5
      Beschäftigtendaten der Betriebe und Arbeitsstätten;
    6. Ziffer 6
      Umsatz und Einkunftsquellen der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    7. Ziffer 7
      Einheitentyp (zB Unternehmen, Betrieb, Arbeitsstätte);
    8. Ziffer 8
      Sonstige Schichtungsmerkmale für Stichprobenziehungen;
    9. Ziffer 9
      Referenzmerkmale zu den für die statistischen Zwecke verwendeten Datenquellen;
    10. Ziffer 10
      Versand- und Auskunftsmerkmale.
  2. Absatz 2Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation auf Verlangen der Bundesanstalt unverzüglich und unentgeltlich zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung 1);
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, von den Finanzbehörden des Bundes.
  3. Absatz 3Die Bundesanstalt darf zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung der Daten des Registers personenbezogene und unternehmensbezogene Daten aus öffentlichen Registern, statistischen Erhebungen und die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu diesem Zweck zu übermittelnden Verwaltungsdaten heranziehen. Die Personen, die für einen der in diesen Registern enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Registern enthaltenen Daten Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.
  4. Absatz 4Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers nach Bedarf für statistische Zwecke nutzen.

(__________________

Anmerkung 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Schlagworte

Versandmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40202890