(3)Absatz 3Die mit Aufgaben der Bundesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesstatistik sind sie Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.Die mit Aufgaben der Bundesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesstatistik sind sie Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.