Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Statistikgeheimnis

Paragraph 17,

  1. Absatz einsPersonenbezogene und unternehmensbezogene Daten dürfen nur entsprechend Paragraph 16, Absatz 3, verarbeitet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen oder unternehmensbezogen dargestellt wird.
  2. Absatz 2Die Organe der Bundesstatistik dürfen personenbezogene und unternehmensbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmißverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.
  3. Absatz 3Die mit Aufgaben der Bundesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesstatistik sind sie Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  4. Absatz 4Das Statistikgeheimnis gilt als Amtsgeheimnis gemäß Paragraph 310, StGB.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40202888