Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Pseudonymisierung und Verschlüsselung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsWurden personenbezogene Daten natürlicher Personen erhoben, sind die Identitätsdaten von natürlichen Personen unverzüglich zu beseitigen und durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher natürlichen Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Artikel 15,, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung finden auf diese Daten keine Anwendung.
  2. Absatz 2Ist die Beibehaltung des Personenbezuges der betroffenen natürlichen Personen aus einem der Gründe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5 bis 8 oder die Beibehaltung des Unternehmensbezugs für die Erstellung von Unternehmensstatistiken unerlässlich, ist die Identität der betroffenen Personen und Unternehmen zu verschlüsseln:
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind;
    5. Ziffer 5
      im Fall von Unternehmensstatistiken unmittelbar nach Erstellung der jeweiligen Unternehmensstatistik.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz 2, verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, dass die berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Personen und Unternehmen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug und Unternehmensbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, oder für eine neuerliche Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, oder für eine weiterführende Unternehmensstatistik erforderlich ist.
  4. Absatz 4Eine Verschlüsselung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, die Beibehaltung des Personenbezugs oder Unternehmensbezugs zulässig ist.
  5. Absatz 5Die in den Registern gemäß Paragraphen 25 und 25a enthaltenen personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß Paragraph 3, Ziffer 20,

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40202887