Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Erhebungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDurch Verordnung darf eine Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten nur über jene Gegenstände angeordnet werden,
    1. Ziffer eins
      die in einer Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder
    2. Ziffer 2
      die in der Anlage römisch eins zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, ist die Anordnung der Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten durch Verordnung im Übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerlässlich ist:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht;
    2. Ziffer 2
      Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften;
    3. Ziffer 3
      Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei einer statistischen Erhebung, die auf verschiedene Arten (Paragraph 6,) erfolgt;
    4. Ziffer 4
      Erstellung, Ergänzung und Berichtigung des Registers gemäß Paragraph 25 a, ;,
    5. Ziffer 5
      Erstellung von Verlaufsstatistiken auf Grund einer Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2;
    6. Ziffer 6
      Sicherstellung der Prüftätigkeit internationaler Organe, die von diesen auf Grund eines völkerrechtlich verbindlichen internationalen Rechtsaktes vorgenommen werden kann;
    7. Ziffer 7
      Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit keine personenbezogenen Daten im Sinn der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 Sitzung 1, erhoben werden;
    8. Ziffer 8
      Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
  3. Absatz 3Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Gleiches gilt für Daten, die für Zwecke
    1. Ziffer eins
      des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
    2. Ziffer 2
      der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
    3. Ziffer 3
      der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
    5. Ziffer 5
      der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
    erhoben wurden.
  4. Absatz 4Weiters darf durch Verordnung die personenbezogene Erhebung von Verwaltungsdaten, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Weitergabebeschränkung unterliegen, nicht angeordnet werden.
  5. Absatz 5Die Erhebung personenbezogener Daten darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.
  6. Absatz 6Die personenbezogen und unternehmensbezogen erhobenen Daten gelten für die Organe der Bundesstatistik als vertrauliche Daten gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen Österreichs im Bereich der Statistik notwendigen Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40202885