(3)Absatz 3Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1. Gleiches gilt für Daten, die für ZweckeDie Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Gleiches gilt für Daten, die für Zwecke
des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
erhoben wurden.