Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Angeordnete Statistiken und Erhebungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die
    1. Ziffer eins
      durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,
    2. Ziffer 2
      durch Bundesgesetz oder
    3. Ziffer 3
      durch eine Verordnung gemäß Absatz 3, angeordnet sind.
  2. Absatz 2Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.
  3. Absatz 3Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Erhebungsmasse (Paragraph 3, Ziffer 2,);
    2. Ziffer 2
      Statistische Einheit (Paragraph 3, Ziffer 3,);
    3. Ziffer 3
      Erhebungsmerkmale (Paragraph 3, Ziffer 4,);
    4. Ziffer 4
      Stichtag der Erhebung;
    5. Ziffer 5
      ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (Paragraph 7,) in Form einer Stichprobenerhebung (Paragraph 3, Ziffer 10,) zu erfolgen hat;
    6. Ziffer 6
      Kontinuität (Paragraph 3, Ziffer 11,);
    7. Ziffer 7
      Periodizität (Paragraph 3, Ziffer 12,);
    8. Ziffer 8
      welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen bzw. welche Daten von welchen Unternehmenskreisen unternehmensbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;
    9. Ziffer 9
      Art der Erhebung (Paragraph 6,);
    10. Ziffer 10
      Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (Paragraph 9,);
    11. Ziffer 11
      Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (Paragraph 10,);
    12. Ziffer 12
      Mitwirkung der Gemeinden (Paragraph 11,) und der Bezirkshauptmannschaften (Paragraph 12,).
  4. Absatz 4Sind in einer Anordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach Paragraph 8, zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind.

Schlagworte

Verwaltungsdatei

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40202884