Absatz eins,Die Waffenbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zum Betroffenen
- Ziffer einsNamen,
- Ziffer 2Geschlecht,
- Ziffer 3frühere Namen,
- Ziffer 4Geburtsdatum und -ort,
- Ziffer 5Wohnanschrift,
- Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 7Namen der Eltern,
- Ziffer 8Aliasdaten,
- Ziffer 9Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß Paragraph 41, maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf, und
- Ziffer 10Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe,
zu ermitteln, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.