Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

27.04.2026

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

11. Abschnitt
Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

Allgemeines

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
  3. Absatz 2 a,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  4. Absatz 3,Die Bundesrechenzentrums GmbH hat als Auftragsverarbeiterin bei der Führung von Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 55, gegen Entgelt mitzuwirken. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40202878