Absatz einsAnhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr
- Ziffer einsdie Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
- Ziffer 2die Summe der Eintragungen
festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.