Kurztitel

Volksbegehrengesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

VoBeG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Ergebnisermittlung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsAnhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr
    1. Ziffer eins
      die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
    2. Ziffer 2
      die Summe der Eintragungen
    festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40202850