Absatz eins,Die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung setzt voraus, dass die unterzeichnete und gegebenenfalls genehmigte (Paragraph 55, Absatz 3,) Bescheinigung (Anhang römisch siebzehn) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 56, Absatz 3,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.