Absatz eins,Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland um Überwachung einer Entscheidung, der eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen zugrunde liegen, zu ersuchen, weil der Verurteilte in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und bereits dorthin zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, so hat das Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Verurteilten zu hören.