Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland um Überwachung einer Entscheidung, der eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen zugrunde liegen, zu ersuchen, weil der Verurteilte in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und bereits dorthin zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, so hat das Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Verurteilten zu hören.
  2. Absatz 2,Bewährungsmaßnahmen im Sinne von Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Erteilung von Weisungen nach Paragraph 51, Absatz eins und 2 StGB;
    2. Ziffer 2
      Anordnung der Bewährungshilfe nach Paragraph 52, StGB;
    3. Ziffer 3
      gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern nach Paragraph 52 a, StGB;
    4. Ziffer 4
      Vornahme einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 39, SMG;
    5. Ziffer 5
      Erteilung der Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung bzw. einer ärztlichen Nachbetreuung zu unterziehen (Paragraphen 52, Absatz 3, StGB, 179a StVG); und
    6. Ziffer 6
      gemeinnützige Leistungen nach Paragraphen 3, 3 a, StVG.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten über entsprechendes Ersuchen auf Antrag des Verurteilten ungeachtet des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts des Verurteilten im Vollstreckungsstaat zur Überwachung bereit sind, hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats
    1. Ziffer eins
      die zu überwachende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde; sowie
    2. Ziffer 2
      eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch zehn) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache
    zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.
  5. Absatz 5,Wurde in der Entscheidung ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (Paragraph 13, JGG) ausgesprochen, so hat das Gericht die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats um eine Mitteilung über die höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann.
  6. Absatz 6,Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.
  7. Absatz 7,Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Überwachung ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40202776