Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zweiter Abschnitt
Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Erster Unterabschnitt
Grundsätze

Voraussetzungen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Rechtshilfe kann vorbehaltlich der Anwendung des ersten Abschnitts dieses Hauptstücks auf Ersuchen einer Behörde eines Mitgliedstaates für folgende Verfahren geleistet werden:
    1. Ziffer eins
      in Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;
    2. Ziffer 2
      in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;
    3. Ziffer 3
      durch Zustellung von Verfahrensurkunden;
    4. Ziffer 4
      in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;
    5. Ziffer 5
      in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,
    6. Ziffer 6
      in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;
    7. Ziffer 7
      in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.
  3. Absatz 3,Als Behörde im Sinn des Absatz 2, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
  4. Absatz 4,Paragraphen 55 c, 55 e, Absatz eins bis 4 und 55 k gelten sinngemäß.

Schlagworte

Strafvollzug

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40202764