Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11Paragraph 11, Abs. 1Absatz eins, anzeigt oder
trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12Paragraph 12, Abs. 1Absatz eins, eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14Paragraph 14, Abs. 1Absatz eins,) oder
nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder
als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter
die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14Paragraph 14, Abs. 1Absatz eins,) oder
die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14Paragraph 14, Abs. 2Absatz 2 und 3 bekannt gibt oder
die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28Paragraph 28, Abs. 2Absatz 2, anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28Paragraph 28, Abs. 3Absatz 3,) oder
die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30Paragraph 30, Abs. 5Absatz 5, in Verbindung mit § 28Paragraph 28, Abs. 2Absatz 2,) oder
die ZVR-Zahl nicht gemäß § 18Paragraph 18, Abs. 2Absatz 2, letzter Satz führt oder
als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30Paragraph 30, Abs. 5Absatz 5,)
begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.