Berufsausbildungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
BG
Paragraph 19 f
25.05.2018
31.12.2019
BAG
50/04 Berufsausbildung
Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lehrlingsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, zum Zweck der Beurteilung der Voraussetzungen für die Vergabe von Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte personenbezogene Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, ASVG) über die Versicherungszeiten der Lehrlinge und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die Lehrlingsstellen zu übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.
05.06.2019
10006276
NOR40202713