Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 e

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen

Paragraph 19 e,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß Paragraph 19 c, festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 nicht verletzt werden.
  2. Absatz 2,Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung von Beihilfen oder ergänzenden Unterstützungsstrukturen gemäß Paragraph 19 c, Absatz eins, Ziffer 8, obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40202712