Absatz eins,Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen können Beihilfen an Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2 und an Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, gewährt sowie ergänzende Unterstützungsstrukturen, auch unter Einbeziehung von dazu geeigneten Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden. Die Beihilfen und ergänzenden Unterstützungsstrukturen dienen insbesondere folgenden Zwecken:
- Ziffer einsFörderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen, insbesondere durch Abgeltung eines Teiles der Lehrlingsentschädigung,
- Ziffer 2Steigerung der Qualität in der Lehrlingsausbildung,
- Ziffer 3Förderung von Ausbildungsverbünden,
- Ziffer 4Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,
- Ziffer 5Zusatzausbildungen von Lehrlingen,
- Ziffer 6Förderung der Ausbildung in Lehrberufen entsprechend dem regionalen Fachkräftebedarf,
- Ziffer 7Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen,
- Ziffer 8Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen.