Kurztitel

Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

DLG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIn Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden, der, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung dem Bund zukommt, für den Landeshauptmann, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung den Ländern zukommt, für die Landesregierung tätig wird.
  2. Absatz 2Paragraph 13, Absatz 2,, 5 und 6 sowie Paragraph 33, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, sind auf Anbringen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
    1. Ziffer eins
      wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;
    2. Ziffer 2
      ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß Ziffer eins, weiterzuleiten hat. Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreiter von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.
  4. Absatz 4Die Einbringung eines Anbringens gemäß Absatz eins, bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
  5. Absatz 5Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Absatz eins, ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
  6. Absatz 6Der Einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20007539

Dokumentnummer

NOR40202675