Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 b

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Die Passbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten nach Paragraph 22 a, Absatz eins, mit Ausnahme der Litera k, sowie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung
    1. Litera a
      die Ausstellungsbehörde,
    2. Litera b
      das Ausstellungsdatum,
    3. Litera c
      die Pass- oder Personalausweisnummer,
    4. Litera d
      die Gültigkeitsdauer,
    5. Litera e
      den Geltungsbereich,
    6. Litera f
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes),
    7. Litera g
      besondere für das Ausstellungsverfahren notwendige Informationen sowie
    8. Litera h
      einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz
    gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Absatz 4, über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz eins a,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz eins b,Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 2,Die Passbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze oder Kontaktstelle (Paragraph 15 a, MeldeG), Lichtbild, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz), Namen der Eltern einer Person und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Passnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Passersatzes verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Reisepass oder Passersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist,
    2. Ziffer 2
      der betroffenen Person ein Reisepass oder Passersatz gemäß Paragraphen 14, oder 15 versagt oder entzogen worden ist oder
    3. Ziffer 3
      die Passbehörde über die Anordnung zur Abnahme eines Reisedokuments nach Paragraph 107, des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, oder den Widerruf einer solchen Maßnahme unterrichtet wird.
    Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung missbräuchlicher Verarbeitung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs- und Entziehungsgründe. Für die Verwendung der Lichtbilddaten gilt Paragraph 22 a, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß.
  5. Absatz 3,Die Passbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten aus Anlass eines konkreten Verfahrens für die Zwecke nach Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, letzter Satz zu verarbeiten. Ein Abruf der personenbezogenen Daten ist nur anhand der in Paragraph 22 a, Absatz 3, genannten Suchkriterien zulässig.
  6. Absatz 4,Über Anfrage im Einzelfall dürfen gemäß Absatz eins und 2 verarbeitete Daten bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz, an die Sicherheitsbehörden, ordentliche Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege übermittelt werden. Im Falle der Einräumung einer Möglichkeit zum automatisierten Abruf der personenbezogenen Daten ist ein solcher nur anhand der in Paragraph 22 a, Absatz 3, genannten Suchkriterien zu gestatten. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  7. Absatz 5,Die Protokollierungsregelungen des Paragraph 22 a, Absatz 6, finden auch auf die zentralen Evidenzen nach Absatz eins und 2 dieser Bestimmung Anwendung.
  8. Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Schlagworte

Passnummer

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40202667