Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 28,

  1. Absatz einsStiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
    1. Ziffer eins
      den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen,
    2. Ziffer 2
      in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und
    3. Ziffer 3
      vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden,
    gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes. Auf solche Stiftungen und Fonds ist Paragraph 9, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Sofern Satzungen von Stiftungen und Fonds den Erfordernissen einer Gründungserklärung (Paragraph 7,) widersprechen, sind diese binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuändern und danach der Stiftungs- und Fondsbehörde zu übermitteln. Paragraph 10, gilt sinngemäß. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sowie für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, gelten die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,.
  3. Absatz 3Auf bestehende Stiftungen oder Fonds, die Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft dienen und von Organen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft verwaltet werden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ob es sich um solche Stiftungen oder Fonds handelt, ist auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder des Verwaltungsorgans dieser Stiftung oder dieses Fonds vom Bundeskanzler mit Bescheid festzustellen.

Schlagworte

Stiftungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40202652