Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

4. Abschnitt
Stiftungs- und Fondsregister

Führung und Inhalt

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.
  2. Absatz 2Das Stiftungs- und Fondsregister hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,
    3. Ziffer 3
      den Kreis der Begünstigten,
    4. Ziffer 4
      die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
    5. Ziffer 5
      die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie
    7. Ziffer 7
      die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss.
  3. Absatz 2 aVon einer Auskunft gemäß Absatz eins, sind personenbezogene Daten dritter Personen, die nach Absatz 2, Ziffer 7, verarbeitet werden, auszunehmen.
  4. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die von ihm im Register gespeicherten Daten zu verarbeiten.

Schlagworte

Stiftungsregister, Einnahmenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40202651