Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

18.05.2018

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Matrikelnummer, Studierendenevidenz

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule, Universität, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
  2. Absatz 2,Der Rektor oder die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.
  3. Absatz 3,Folgende Prüfungsdaten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
    2. Ziffer 2
      die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
    3. Ziffer 3
      die Beurteilung,
    4. Ziffer 4
      die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
    5. Ziffer 5
      das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
    6. Ziffer 6
      der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40202610