Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsSoweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des Paragraph 36, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, erfüllen.
    2. Ziffer 2
      Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.
    3. Ziffer 3
      Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Paragraph 26 a,) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach Paragraph 24, Absatz 3, der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.
  2. Absatz 2Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40202592