(2)Absatz 2Auf Grund dieser Feststellung hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jährlich mit privaten Vereinigungen, die sich bereit erklären, Schützlinge in geeignete Heime (Abs. 3) aufzunehmen, Verträge abzuschließen. In diesen Verträgen ist eine Vergütung des Aufwandes zu vereinbaren, der diesen Vereinigungen daraus erwächst, daß sie in ein solches Heim Schützlinge aufnehmen, die entweder darum ersucht haben und bei denen es das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für zweckmäßig erachtet hat (Abs. 7) oder denen eine dahingehende Weisung (§ 51 des Strafgesetzbuches) erteilt worden ist. Die Vergütung hat auch die Kosten einer angemessenen Verpflegung der Schützlinge in den Heimen zu umfassen, soweit eine solche Verpflegung tatsächlich erfolgt und den Umständen nach notwendig oder zweckmäßig ist.Auf Grund dieser Feststellung hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jährlich mit privaten Vereinigungen, die sich bereit erklären, Schützlinge in geeignete Heime (Absatz 3,) aufzunehmen, Verträge abzuschließen. In diesen Verträgen ist eine Vergütung des Aufwandes zu vereinbaren, der diesen Vereinigungen daraus erwächst, daß sie in ein solches Heim Schützlinge aufnehmen, die entweder darum ersucht haben und bei denen es das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für zweckmäßig erachtet hat (Absatz 7,) oder denen eine dahingehende Weisung (Paragraph 51, des Strafgesetzbuches) erteilt worden ist. Die Vergütung hat auch die Kosten einer angemessenen Verpflegung der Schützlinge in den Heimen zu umfassen, soweit eine solche Verpflegung tatsächlich erfolgt und den Umständen nach notwendig oder zweckmäßig ist.