Absatz einsDer Dienststellenleiter hat die Dienststelle zu führen. Außer den in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bezeichneten Aufgaben obliegen ihm die folgenden:
- Ziffer einsEr hat die Tätigkeit der im Sprengel der Dienststelle tätigen Bewährungshelfer zu unterstützen und zu überwachen und die Bewährungshelfer in der Durchführung der Bewährungshilfe anzuleiten.
- Ziffer 2Er hat über die hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.
- Ziffer 3Er hat die Verbindung mit anderen Stellen und Personen, deren Hilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Bewährungshilfe benötigt wird, herzustellen und zu pflegen, soweit es sich um Angelegenheiten grundsätzlicher Art handelt.
- Ziffer 4Er hat die täglichen Dienststunden in der Dienststelle für Bewährungshilfe so zu bestimmen, wie es für die Durchführung der Bewährungshilfe im Hinblick auf die Besonderheiten der Dienststelle am zweckmäßigsten ist.
- Ziffer 5Er hat für sich und für jeden einzelnen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer bestimmte Stunden – und zwar jeweils mindestens vier in jeder Woche – für die Vorsprache nicht geladener Parteien festzusetzen und durch Anschlag in den Amtsräumen kundzumachen.
- Ziffer 6Er hat im Fall einer voraussichtlich sechs Wochen nicht übersteigenden vorübergehenden Verhinderung eines Bewährungshelfers einem oder mehreren anderen Bewährungshelfern die stellvertretende Besorgung der Aufgaben des verhinderten Bewährungshelfers zu übertragen.
- Ziffer 7Er hat, soweit dies mit der Erfüllung der übrigen ihm übertragenen Aufgaben vereinbar ist, auch die Tätigkeit eines Bewährungshelfers auszuüben und die Kanzleigeschäfte der Dienststelle zu besorgen.