Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 12
Schlußbestimmungen

Datenschutz

Paragraph 92,

  1. Absatz einsDie Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in Paragraph 17 a, angeführten Daten.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat auch eine Übermittlung der personenbezogenen Daten zwischen den Arbeiterkammern oder zwischen den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen personenbezogenen Daten an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht weitergeben.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40202553