Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Datenschutz im Wahlverfahren

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDie Wahlbehörden haben zum Zweck der Durchführung der Wahl der Vollversammlung die notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer) zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die Wahlbehörden haben zum Zweck der Erstellung der Mitgliederevidenz die in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (Paragraph 17 a,) verzeichneten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Das Wahlbüro ist verpflichtet, auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der in der vorläufigen Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte zu übermitteln, auf Verlangen auch in Form von Datenträgern. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40202552