(2)Absatz 2Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Anfrage in regelmäßigen Abständen auf Grundlage der Versicherungsunterlagen erstellte Listen der Kammerzugehörigen auf Datenträger an die Arbeiterkammer gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten zur Erstellung einer ständigen Mitgliederevidenz zu übermitteln. Die Listen haben Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, sowie deren Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer) zu enthalten.