Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018,
BG
Paragraph 148
01.04.2020
31.03.2025
StPO
25/01 Strafprozess
Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a,, einer Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, oder eines Datenabgleichs nach Paragraph 141, entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.
01.06.2018
10002326
NOR40202505