Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Schadenersatz

Paragraph 148,

Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a,, einer Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, oder eines Datenabgleichs nach Paragraph 141, entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202505