Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

7. Abschnitt
Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse

Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen

Paragraph 144,

  1. Absatz eins,Die geistliche Amtsverschwiegenheit ist geschützt (Paragraph 155, Ziffer eins,), sie darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen. Die Anordnung oder Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung von Geistlichen unter Verwendung technischer Mittel in Beichtstühlen oder in Räumen, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind, ist in jedem Fall unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen ist auch unzulässig, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Aussage zu verweigern, umgangen wird.
  3. Absatz 3,Ein Umgehungsverbot nach Absatz eins, erster Satz oder Absatz 2, besteht insoweit nicht, als die betreffende Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall ist für die Anordnung und Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen der Paragraph 135, Absatz eins, 2, 2 a und 3 sowie Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 147, Absatz 2,) Voraussetzung.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202502