Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDas Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten der Arbeitsuchenden:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. Litera e
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. Litera f
        Telefonnummer,
      7. Litera g
        E-Mail-Adresse,
      8. Litera h
        Bankverbindung und Kontonummer.
    2. Ziffer 2
      Daten über Beruf und Ausbildung:
      1. Litera a
        Berufs- und Beschäftigungswünsche,
      2. Litera b
        Ausbildungen und Ausbildungswünsche,
      3. Litera c
        bisherige berufliche Tätigkeiten,
      4. Litera d
        beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,
      5. Litera e
        sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren.
    3. Ziffer 3
      Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. Litera a
        Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
      2. Litera b
        unterhaltsberechtigte Kinder,
      3. Litera c
        Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
      4. Litera d
        sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
      5. Litera e
        ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
      6. Litera f
        Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),
      7. Litera g
        außerordentliche Aufwendungen,
      8. Litera h
        Versicherungszeiten,
      9. Litera i
        Bemessungsgrundlagen,
      10. Litera j
        Höhe von Leistungen und Beihilfen,
      11. Litera k
        Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen,
      12. Litera l
        Zeiten der Arbeitsuche.
    4. Ziffer 4
      Gesundheitsdaten:
      1. Litera a
        gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren,
      2. Litera b
        gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.
    5. Ziffer 5
      Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe:
      1. Litera a
        bisherige Beschäftigungen,
      2. Litera b
        Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
      3. Litera c
        Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche und Betreuung,
      4. Litera d
        Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
      5. Litera e
        Dauer und Höhe gewährter Beihilfen,
      6. Litera f
        Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
      7. Litera g
        Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
    6. Ziffer 6
      Stammdaten der Arbeitgeber:
      1. Litera a
        Firmennamen und Betriebsnamen,
      2. Litera b
        Firmensitz und Betriebssitz,
      3. Litera c
        Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),
      4. Litera d
        Betriebsgröße,
      5. Litera e
        Betriebsgegenstand,
      6. Litera f
        Branchenzugehörigkeit,
      7. Litera g
        Zahl und Struktur der Beschäftigten,
      8. Litera h
        Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
      9. Litera i
        Ansprechpartner,
      10. Litera j
        Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
      11. Litera k
        Telefonnummer,
      12. Litera l
        E-Mail-Adresse,
      13. Litera m
        sonstige Kontaktmöglichkeiten,
      14. Litera n
        Bankverbindung und Kontonummer.
    7. Ziffer 7
      Daten über offene Stellen:
      1. Litera a
        Beruf und Tätigkeiten,
      2. Litera b
        erforderliche und erwünschte Ausbildungen,
      3. Litera c
        erforderliche und erwünschte Praxis,
      4. Litera d
        erforderliche und erwünschte Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen,
      5. Litera e
        besondere gesundheitliche Anforderungen der Arbeitsplätze,
      6. Litera f
        Arbeitsorte,
      7. Litera g
        Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),
      8. Litera h
        Entlohnung,
      9. Litera i
        besondere Arbeitsbedingungen.
    8. Ziffer 8
      Daten über das Beschäftigungs- und Personalsuchverhalten der Arbeitgeber:
      1. Litera a
        Umstände der (geplanten oder erfolgten) Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
      2. Litera b
        Umstände des Zustandekommens und des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
      3. Litera c
        Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
      4. Litera d
        Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
    9. Ziffer 9
      Daten über den Migrationshintergrund:
      1. Litera a
        ehemalige ausländische Staatsangehörigkeit(en),
      2. Litera b
        (ehemalige) Anspruchsberechtigung(en) in der Krankenversicherung von Minderjährigen als Angehörige von (ehemaligen) ausländischen Staatsangehörigen.
  2. Absatz 2Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, dürfen anderen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung und der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Andere Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen legen, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Von den Trägern der Sozialversicherung übermittelte Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 9, dürfen vom Arbeitsmarktservice und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz personenbezogen für Zwecke der nachhaltigen Arbeitsmarktintegration dieser Personengruppe verarbeitet werden.
  3. Absatz 3Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen den Kammern für Arbeiter und Angestellte und den Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (Paragraph 34, Absatz 2, des Arbeiterkammergesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).
  4. Absatz 4Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 3,), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden.
  5. Absatz 5Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, an beauftragte Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind. Für im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche und statistische Untersuchungen dürfen das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und das Arbeitsmarktservice die dafür erforderlichen Daten gemäß Absatz eins, (ausgenommen Ziffer eins, Litera a und e bis h), verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit indirekt personenbezogenen Daten von anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder bei der Bundesanstalt vorhandenen Daten der Erwerbsbevölkerung übermitteln. Ebenso dürfen diese anderen Behörden oder Sozialversicherungsträger nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter Daten oder die Ermöglichung der Wiederherstellung eines direkten Personenbezuges ist unzulässig. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die zusammengeführten Daten sind, sobald sie für den Zweck der Untersuchung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.
  6. Absatz 6Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 7, Litera b, dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offenlegen, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (Paragraph 7, DSG), eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  7. Absatz 7Sofern dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen Gesundheitsdaten (Absatz eins, Ziffer 4,) vom Arbeitsmarktservice gegenüber den zuständigen Trägern der Sozialversicherung, dem Sozialministeriumservice, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 3,) sowie von diesen gegenüber dem Arbeitsmarktservice offen gelegt werden.
  8. Absatz 8Arbeitgebern dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Absatz eins, offen gelegt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen Arbeitgebern nicht offen gelegt werden.
  9. Absatz 9Die Daten gemäß Absatz eins, sind sieben Jahre nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
  10. Absatz 10Das Arbeitsmarktservice hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24,, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Paragraph 6, DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten sowie jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren. Protokolldaten dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer dies ist zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlich geltend gemachter Ansprüche, zur Sicherstellung der rechtmäßigen Verwendung der Datenverarbeitung oder aus technischen Gründen notwendig.
  11. Absatz 11Die auf Grundlage der Absatz eins bis 10, des Paragraph 69, AlVG sowie der Paragraphen 27 und 27a AuslBG vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Berufswunsch, Konzernbetrieb, Stammbetrieb, Beschäftigungsverhaltung, Zugriffsrecht

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40202475