Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91 a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 91 a,

Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese personenbezogenen Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugänglich sind, entnommen werden können.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei, Absatz eins und 2 und Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40202444