Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
BG
Paragraph 91 a
25.05.2018
KOVG 1957
67 Versorgungsrecht
Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese personenbezogenen Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugänglich sind, entnommen werden können.
ÜR: Artikel römisch zwei, Absatz eins und 2 und Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,
17.01.2024
10008166
NOR40202444