Sicherheitsgebühren-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 4 a
25.05.2018
SGV
41/01 Sicherheitsrecht
Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch das vorsätzliche Auslösen einer falschen Notmeldung oder das zumindest grob fahrlässige (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) Aussetzen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit verursacht wurden, beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 SPG) einschließlich des Sachaufwandes 34 Euro je angefangene Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.
14.06.2018
10005982
NOR40202425