Kurztitel

Sicherheitsgebühren-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

SGV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 4 a,

Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch das vorsätzliche Auslösen einer falschen Notmeldung oder das zumindest grob fahrlässige (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) Aussetzen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit verursacht wurden, beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 SPG) einschließlich des Sachaufwandes 34 Euro je angefangene Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10005982

Dokumentnummer

NOR40202425