2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,
V
Paragraph 9,
25.05.2018
2. WaffV
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Mitgliedern der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Bundesministers für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.
24.05.2018
10006074
NOR40202340