Kurztitel

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Zutritt zu Räumen

Paragraph 9,

Mitgliedern der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Bundesministers für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40202340