Kurztitel
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 82/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Datenschutzbestimmung
§ 16a.Paragraph 16 a,
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) betreffend Personen, die über das BGStG beraten werden und Personen, die an einem Schlichtungsverfahren beteiligt sind, ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Durchführung von Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 bis 16 BGStG) eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Schlichtungsverfahren verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Die in Frage kommenden Datenarten sind: Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) betreffend Personen, die über das BGStG beraten werden und Personen, die an einem Schlichtungsverfahren beteiligt sind, ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Durchführung von Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14 bis 16 BGStG) eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Schlichtungsverfahren verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung und
personenbezogene Daten und Angaben zu Schlichtungsverfahren gemäß den §§ 14 bis 16 BGStG.personenbezogene Daten und Angaben zu Schlichtungsverfahren gemäß den Paragraphen 14 bis 16 BGStG.