Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Kontomitteilung

Paragraph 69,

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung informiert ab dem Jahr 2008 die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
  2. Absatz 2Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch mit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann.
  3. Absatz 3Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die Beamtin oder der Beamte darüber zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40202336