Bundesbehindertengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
BG
Paragraph 30,
25.05.2018
BBG
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung gemäß Paragraphen 22 und 24 gegeben sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher personenbezogener Daten ist nur in Durchführung des Paragraph 5, Absatz 3, zulässig.
20.09.2022
10008713
NOR40202318