Absatz einsAuf das Verfahren vor den Senaten der Kommission sind die Paragraphen 6, Absatz eins,, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Für die Beiziehung von Dolmetschern und Übersetzern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 39 a,, 52 Absatz 3 und 4 sowie 53 AVG, wobei die Kosten von Amts wegen zu tragen sind.