Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2,

Text

Stiftungsvorstand

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Stiftungsvorstand besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der OeAD-GmbH. Der Stiftungsvorstand unterliegt nur den Weisungen des Stiftungsrates.
  2. Absatz 2Der Stiftungsvorstand ist bei Pflichtverletzungen, die so grob sind, dass sie auch die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des OeAD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, erfüllen, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mittels Bescheid abzuberufen. Die Nachbesetzung für die restliche Funktionsdauer hat gemäß Paragraph 7, des OeAD-Gesetzes zu erfolgen, wobei auf
    1. Ziffer eins
      eine innovationsfreudige Haltung der Bewerberinnen und Bewerber sowie
    2. Ziffer 2
      ausgeprägte Managementkompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber im Bildungs- und Forschungsbereich
    besonderer Wert zu legen ist.
  3. Absatz 3Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben des Stiftungsvorstandes nach dem BStFG 2015,
    2. Ziffer eins a
      die Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu operationalisieren sind,
    3. Ziffer 2
      die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sowie Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 8,,
    4. Ziffer 3
      die Einberufung des Innovationsdialoges für Bildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,,
    5. Ziffer 4
      die Veröffentlichung
      1. Litera a
        der Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4, sowie von darauf basierenden Dreijahresprogrammen und Ausschreibungen,
      2. Litera b
        der Förderkriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 7,,
      3. Litera c
        der Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15,,
      4. Litera d
        der Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben,
      5. Litera e
        des Berichtes gemäß Ziffer 8,,
      6. Litera f
        des Corporate-Governance-Berichtes gemäß Ziffer 9,, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes nur nach dessen Einwilligung (Artikel 4, Nr. 11 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, [im Folgenden: DSGVO]) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
        1. Sub-Litera, a, a
          Name und Geburtsjahr des Stiftungsvorstandes,
        2. Sub-Litera, b, b
          Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode des Stiftungsvorstandes sowie
        3. Sub-Litera, c, c
          Mitgliedschaft des Stiftungsvorstandes in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen,
      7. Litera g
        von strategischen Studien im Sinne der Ziffer 10, oder des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, sowie
      8. Litera h
        der Geschäftsordnung,
    6. Ziffer 5
      die laufende Aktualisierung der Veröffentlichungen gemäß Ziffer 4,,
    7. Ziffer 6
      die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, erlassenen Verordnung,
    8. Ziffer 7
      die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsorganes über
      1. Litera a
        alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
      2. Litera b
        die Überwachung der Einhaltung der für die Stiftung geltenden Regelungen,
      3. Litera c
        für die Stiftung bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes sowie
      4. Litera d
        alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe der Gründe,
    9. Ziffer 8
      die Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Stiftungsrat (Paragraph 10,) einmal pro Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr, der auch Substiftungen zu umfassen hat, die seitens der Stiftung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, mit Vermögen ausgestattet wurden,
    10. Ziffer 9
      die Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (Paragraph 13,) sowie
    11. Ziffer 10
      die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen der Fördertätigkeit der Stiftung bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre.
  4. Absatz 4Dem Stiftungsvorstand gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des regelmäßig zu erwartenden Arbeitsanfalls vom Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, Litera e, im Ausmaß von bis zu acht 630stel des Jahresbezuges pro Kalendermonat festzusetzen ist.

Schlagworte

Bildungsbereich, Beteiligungscontrolling

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40202262