(3)Absatz 3Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie § 27 Abs. 7 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz 2, bis 5, Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, und 3, Paragraph 19, Absatz 5, und 6, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie Paragraph 27, Absatz 7, des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Hinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, des § 20 Abs. 2 und 3 sowie des § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, des Paragraph 5, Absatz 2, bis 4, des Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz, des Paragraph 20, Absatz 2, und 3 sowie des Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 2, BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 festzulegen.Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, BStFG 2015 festzulegen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der § 20 BStFG 2015 anzusehen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der Paragraph 20, BStFG 2015 anzusehen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.
Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand
bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (§ 6 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004),bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (Paragraph 6, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie
die für Zustellungen maßgebliche Anschrift
für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.